16.04.2012

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers: Verwertung sicherungsübereigneter Gegenstände

Für Lieferungen von sicherungsübereigneten Gegenständen durch den Sicherungsgeber (Besitzer des Sicherungsgutes) an den Sicherungsnehmer (z.B. die Bank) außerhalb des Insolvenzverfahrens schuldet der Sicherungsnehmer als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person ist. Werden Gegenstände des Unternehmensvermögens zur Sicherung bestehender Verbindlichkeiten übereignet, kommt es erst bei der Verwertung des Gegenstandes je nach Fallgestaltung zu einem sog. Doppelumsatz bzw. einem sog. Dreifachumsatz. Hierfür gilt nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt Folgendes:

1. Verwertung durch den Sicherungsnehmer

Veräußert der Sicherungsnehmer den sicherungsübereigneten Gegenstand im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an einen privaten Erwerber, findet zwischen dem Sicherungsnehmer und dem privaten Erwerber und gleichzeitig zwischen dem Sicherungsgeber und dem Sicherungsnehmer jeweils eine Lieferung statt (sog. Doppelumsatz). Der Sicherungsnehmer schuldet die Umsatzsteuer als Leistungsempfänger für die an ihn erbrachte Lieferung und gleichzeitig für die Lieferung, die er an den privaten Erwerber ausgeführt hat.

2. Verwertung durch den Sicherungsgeber

Zu einem Doppelumsatz kommt es auch, wenn nach Eintritt der Verwertungsreife der Sicherungsgeber im Namen des Sicherungsnehmers das Sicherungsgut veräußert. Gleiches gilt, wenn die Veräußerung zwar durch den Sicherungsnehmer aber im Auftrag und für Rechnung des Sicherungsgebers erfolgt. Der Sicherungsnehmer schuldet die Umsatzsteuer für die an ihn ausgeführte Lieferung und gleichzeitig für die Lieferung an den privaten Erwerber.

Demgegenüber liegt ein sog. Dreifachumsatz vor, wenn der Sicherungsgeber das Sicherungsgut im eigenen Namen und auf Rechnung des Sicherungsnehmers veräußert.



Leistungsempfänger
Steuerschuldner
sicherungsübereigneter Gegenstand
Sicherungsübereignung
Doppelumsatz
OFD Frankfurt/M. v. 29.02.2012 - S 7279 A - 5 - St 113
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Zurück