Das gleichzeitig mit einer Eigentumswohnung erworbene Guthaben aus einer Instandhaltungsrücklage ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs eine mit einer Geldforderung vergleichbare Vermögensposition. Sie fällt nicht unter den Grundstücksbegriff des Grunderwerbsteuergesetzes und wird bei der Bemessung der Grunderwerbsteuer nicht berücksichtigt.
Diese steuerliche Beurteilung gilt nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt auch für die Erbschaft-/Schenkungsteuer. Die Instandhaltungsrücklage ist daher bei einer Erbschaft oder Schenkung neben dem Wohnungseigentum als gesonderte Kapitalforderung zu erfassen.