17.04.2012

Versehentliche Nichterfassung von Lohnersatzleistungen

Das Finanzamt darf Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die ihm beim Erlass eines Steuerbescheids unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Dies gilt auch, wenn der Bescheid bestandskräftig ist. Ein Fehler ist offenbar, wenn er bei Offenlegung des Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich als offenbare Unrichtigkeit erkennbar ist. Unerheblich ist, ob der Steuerpflichtige die Unrichtigkeit anhand des Bescheids oder der ihm vorliegenden Unterlagen erkennen konnte.

Der Bundesfinanzhof hatte nun darüber zu entscheiden, ob bei versehentlicher Nichterfassung von Lohnersatzleistungen eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt. In dem Urteilsfall hatte ein Arbeitnehmer in einem Jahr einige Monate Arbeitslosengeld bezogen und die entsprechende Bescheinigung seiner Steuererklärung beigefügt. Der Finanzbeamte trug den Betrag ein und vermerkte, dass der Bescheid vorlag. Im Steuerbescheid wurden die Lohnersatzleistungen jedoch nicht berücksichtigt. Im Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid stellt das Finanzamt den Fehler fest, berichtigte den Bescheid wegen offenbarer Unrichtigkeit und setzte eine höhere Steuer fest. Nach Auffassung des Finanzgerichts lag zwar ein versehentlicher Erfassungsfehler vor. Dieser sei aber nicht für jeden unvoreingenommenen Dritten aus dem Steuerbescheid und dem übrigen Akteninhalt erkennbar gewesen. Es verneinte daher eine offenbare Unrichtigkeit. Der Bundesfinanzhof folgte dieser Beurteilung.



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offenbare Unrichtigkeit
BFH v. 8.12.2011, VI R 45/10 (NV), DStR 2012 S. 755
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