17.04.2012

Private Kfz-Nutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer: Verdeckte Gewinnausschüt-tung

Führt die private Nutzung eines betrieblichen Pkw durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (u.a. wegen fehlender Nutzungsvereinbarung), gilt für deren Bewertung nach einem Schreiben der Finanzverwaltung Folgendes:

Bei der GmbH ist für die Bemessung der verdeckten Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit der privaten Kfz-Nutzung von der erzielbaren Vergütung auszugehen. Wie der Bundesfinanzhof entschieden hat, ist die verdeckte Gewinnausschüttung mit dem gemeinen Wert der Nutzungsüberlassung unter Einbeziehung einen angemessenen Gewinnaufschlag zu bemessen. Aus Vereinfachungsgründen kann stattdessen im Einzelfall die verdeckte Gewinnausschüttung für die private Nutzung eines betrieblichen Kfz mit 1% des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer für jeden Kalendermonat bewertet werden. Bei Nutzung des Kfz durch den Gesellschafter-Geschäftsführer auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erhöht sich dieser Wert um 0,03 % des Listenpreises monatlich und für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung um 0,002 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und des Beschäftigungsortes.

Beim Gesellschafter ist die verdeckte Gewinnausschüttung entsprechend aufgrund der 1%-Regelung zu bewerten. Bei Nutzung des Kfz für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung erhöht sich der Wert wie oben dargestellt.



private Kfz-Nutzung
verdeckte Gewinnausschüttung
Gesellschafter-Geschäftsführer
Nutzungsvereinbarung
1 %-Regeung
BMF v. 3.4.2012, IV C 2 – S 2742/018/10001
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Zurück