18.04.2012

Kein Kindergeld während einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten

Eltern können u.a. für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, Kindergeld erhalten, wenn es sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen der Beendigung eines Ausbildungsabschnitts und dem Beginn der Ableistung eines Pflichtdienstes (gesetzlicher Wehr- oder Zivildienst) befindet. Diese im Gesetz geregelte Viermonatsfrist darf nicht verlängert werden, weil die gesetzlichen Bestimmungen keine Regelungslücke enthalten, hat der Bundesfinanzhof in zwei neuen Urteilen ausgeführt und damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Der Gesetzgeber habe nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen, weil er Kinder, die sich in einer längeren als vier monatigen Übergangszeit befänden, unberücksichtigt ließe. Vielmehr sei darin eine zulässige Typisierung des Gesetzgebers zu sehen.

Die Urteile betrafen Eltern, die Kindergeld begehrten, obwohl ihre Kinder die gesetzlich geregelte Übergangszeit von vier Monaten überschritten hatten. Die Ansprüche wurden vom Bundesfinanzhof abgelehnt.

Hinweis: Derzeit ist eine Übergangszeit zwischen der Beendigung eines Ausbildungsabschnitts und dem Beginn des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes nicht mehr möglich. Der Gesetzgeber hat die gesetzliche Wehrpflicht und den verpflichtenden Zivildienst seit dem 1.7.2011 ausgesetzt.



Kindergeld
Übergangszeit
Wehrdienst
Zivildienst
vier Monate
BFH v. 22.12.2011, III R 5/07 und III R 41/07
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