Übernimmt ein Arbeitgeber Studiengebühren für ein berufsbegleitendes Studium im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses, sind diese vom Arbeitnehmer (Auszubildenden) nicht als Arbeitslohn (geldwerter Vorteil) zu versteuern, wenn die Kostenübernahme überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Dies nimmt die Finanzverwaltung an, wenn der Arbeitgeber Schuldner der Studiengebühren ist und diese z.B. bei einer im dualen System durchgeführten Ausbildung aufgrund einer Vereinbarung mit der Bildungseinrichtung unmittelbar trägt.
Schuldet der Arbeitnehmer die Studiengebühren und übernimmt der Arbeitgeber diese, unterstellt die Finanzverwaltung ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers, wenn
sich der Arbeitgeber arbeitsvertraglich zur Übernahme der Studiengebühren verpflichtet und
der Arbeitgeber die übernommenen Studiengebühren vom Auszubildenden arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage ganz oder zeitanteilig zurückfordern kann, sofern der Arbeitnehmer das ausbildende Unternehmen auf eigenen Wunsch innerhalb von zwei Jahren nach dem Studienabschluss verlässt.
Der Arbeitgeber hat auf der ihm vom Arbeitnehmer zur Kostenübernahme vorgelegten Originalrechnung die Kostenübernahme sowie deren Höhe anzugeben. Eine Ablichtung der insoweit ergänzten Originalrechnung muss er als Beleg zum Lohnkonto aufbewahren.