Vom Arbeitgeber übernommene Studiengebühren für ein berufsbegleitendes Studium des Arbeitnehmers sind kein Arbeitslohn (geldwerter Vorteil), wenn die Kostenübernahme überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Ein derartiger Fall liegt vor, wenn das Studium als berufliche Fort- und Weiterbildungsleistung des Arbeitgebers anzusehen ist und die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb erhöhen soll. Dies beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Hierzu weist die Finanzverwaltung auf Folgendes hin:
Für die Annahme eines ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer Schuldner der Studiengebühren ist. Schuldet der Arbeitnehmer die Studiengebühren, kann ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers nur angenommen werden, insoweit er vorab die Übernahme der zukünftig entstehenden Studiengebühren schriftlich zugesagt hat. Es ist nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber die übernommenen Studiengebühren vom Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage zurückfordern kann.
Der Arbeitgeber hat auf der ihm vom Arbeitnehmer zur Kostenübernahme vorgelegten Originalrechnung die Kostenübernahme sowie deren Höhe anzugeben. Eine Ablichtung der insoweit ergänzten Originalrechnung muss er als Beleg zum Lohnkonto aufbewahren.