Eine in Russland geborene Stellensuchende hatte sich erfolglos bei einem Unternehmen beworben. Dieses teilte ihr nicht mit, ob es einen anderen Bewerber eingestellt hatte und gegebenenfalls, welche Kriterien für diese Entscheidung maßgeblich waren. Die Bewerberin behauptete, sie habe die Voraussetzungen für die ausgeschriebene Stelle erfüllt und sei lediglich wegen ihres Geschlechts, ihres Alters und ihrer Herkunft nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Sie sei unter Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) diskriminiert worden und verlangte eine angemessene Entschädigung.
Das Arbeitsgericht und auch das Landesarbeitsgericht wiesen die Klagen ab. Das Bundesarbeitsgericht ging ebenfalls nicht von einem Verstoß gegen das AGG aus und verneinte nach nationalem Recht auch einen Anspruch der Bewerberin auf Begründung der Absage. Das Gericht traf keine abschließende Entscheidung, sondern legte dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor, ob nach dem Gemeinschaftsrecht abgelehnte Stellenbewerber einen Auskunftsanspruch gegen den Arbeitgeber haben, wenn sie die Voraussetzungen für eine Einstellung erfüllen.
Der Europäische Gerichtshof hat einen derartigen Auskunftsanspruch verneint, da das EU-Recht hierfür keine Rechtsgrundlage enthält. Eine Bewerberin, die eine Diskriminierung geltend macht, muss die dafür sprechenden Tatsachen glaubhaft machen. Eine Auskunftsverweigerung kann dabei ein Indiz für eine Diskriminierung sein. Dies hat das Gericht bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen.