24.04.2012

Zahlungen eines Ehegatten auf ein Oder-Konto der Ehegatten

Haben Ehegatten bei einer Bank ein Gemeinschaftskonto (sog. Oderkonto) sind sie Gesamtgläubiger. Sie sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Teilen berechtigt, sofern nichts anderes bestimmt ist. Zahlt nur ein Ehegatte auf das Konto ein, kann dies zu einer Schenkung an den anderen Ehegatten führen. Eine Bereicherung des anderen Ehegatten liegt nur vor, wenn und soweit er im Verhältnis zum anderen Ehegatten tatsächlich und rechtlich frei über das eingezahlte Guthaben verfügen kann. Dies muss das Finanzamt anhand objektiver Tatsachen nachweisen.

Der Bundesfinanzhof hatte nun über einen Fall zu entscheiden, in dem nur der Ehemann Zahlungen auf ein gemeinsames Ehegattenkonto leistete. Das Finanzamt besteuerte die Hälfte der eingezahlten Beträge als Schenkungen des Ehemannes an die Ehefrau. Die Klage vor dem Finanzgericht war erfolglos.

Der Bundesfinanzhof hat die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Es muss noch geklärt werden, ob die Ehefrau im Verhältnis zu ihrem Ehemann zur Hälfte an dem Kontoguthaben beteiligt war. Maßgebend hierfür sind die Vereinbarungen der Eheleute sowie die Verwendung des Guthabens. Je häufiger die nicht einzahlende Ehefrau auf das Guthaben des Oder-Kontos zugreift, um eigenes Vermögen zu schaffen, umso stärker spricht ihr Verhalten dafür, dass sie wie der einzahlende Ehemann zu gleichen Teilen Berechtigte ist. Verwendet die Ehefrau nur im Einzelfall einen Betrag zum Erwerb eigenen Vermögens, kann das darauf hindeuten, dass sich die Zuwendung des Ehemanns auf diesen Betrag beschränkt und nicht einen hälftigen Anteil am gesamten Guthaben auf dem Oder-Konto betrifft. In diesem Fall ist nur dieser Betrag schenkungsteuerpflichtig und nicht die Hälfte des Guthabens.



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BFH v. 23.11.2011, II R 33/10
Haftungshinweis:
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