25.04.2012

Wann kann die Abschreibung einer Anlage beginnen?

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Anlagegütern, die mehrere Jahre genutzt werden, werden gemäß der voraussichtlichen Nutzungsdauer als Betriebsausgaben abgesetzt (Abschreibung oder AfA genannt). Die voraussichtliche Nutzungsdauer entnimmt man in der Regel den amtlichen AfA-Tabellen. Im Einzelfall kann fraglich sein, wann mit der Abschreibung begonnen werden kann, z.B. wenn eine Maschine gegen Jahresende geliefert, aber erst im nächsten Jahr in Betrieb genommen wird. Hierzu hat der Bundesfinanzhof in einer aktuellen Entscheidung festgestellt:

Bei angeschafften Wirtschaftsgütern ist der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums erforderlich. Dies erfordert in der Regel den Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten. Der Besitz, als das Innehaben des Gegenstandes, muss in Erwartung des Eigentumserwerbs übergehen, also z.B. wenn ein Gegenstand unter Eigentumsvorbehalt bis zur letzten Rate geliefert wurde.

Hat der Lieferer eine technische Anlage aufzubauen, die vom Kunden erst nach einem erfolgreichen Probebetrieb abgenommen werden soll, geht das wirtschaftliche Eigentum erst nach Abnahme über. Denn erst von da an trägt der Kunde das Risiko des zufälligen Untergangs (Gefahrübergang). Ebenso ist es, wenn im Einzelfall Inbetriebnahme- und Abnahmeprotokolle erstellt werden, sich dem Probebetrieb eine Hauptinspektion anschließt, und erst danach der Gegenstand abgenommen wird und die Verfügungsgewalt erst dann nach dem Vertrag übergeht. Erst von da an kann die Abschreibung beginnen. Ohne Bedeutung ist es, wann der Käufer den Kaufpreis bezahlt.

Die Abschreibung setzt nicht voraus, dass das Wirtschaftsgut bereits im Betrieb eingesetzt wird.



Abschreibung
AfA
Beginn
technische Anlage
BFH v. 1.2.2012, I R 57/10
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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