25.04.2012

Beginn der Abschreibung eines Windparks

Ein Windpark besteht in der Regel aus den Wirtschaftsgütern Windkraftanlage, Transformator nebst der verbindenden Verkabelung, der Verkabelung von den Transformatoren bis zum Stromnetz des Energieversorgers zusammen mit der Übergabestation. Ferner ist die Zuwegung ein weiteres selb­ständiges Wirtschaftsgut. Alle Wirtschaftsgüter eines Windparks sind einheitlich über den gleichen Zeitraum abzuschreiben gemäß der Nutzungsdauer der Windkraftanlage. Dies hatte der Bundesfinanzhof bereits im vorigen Jahr so entschieden.

Soeben hat er hierzu klargestellt, dass trotz der einheitlichen Nutzungsdauer aller Wirtschaftsgüter, aus denen der Windpark besteht, der Beginn der Abschreibung für jedes dieser Wirtschaftsgüter selbständig festzulegen ist nach den üblichen Kriterien. Im Einzelfall kann es z.B. sein, dass mit der Abschreibung der Zuwegung bereits im Jahr 01 zu beginnen ist, mit der Abschreibung der eigentlichen Windkraftanlage erst im Jahr 02. Dies kommt z.B. in Betracht, wenn die Zuwegung bereits früher fertiggestellt wurde als die restliche Anlage.



Windpark
Abschreibung
AfA
Beginn
Wirtschaftsgut
BFH v. 1.2.2012, I R 57/10; vgl. ferner BFH v. 14.4.2011, VI R 8/10, BStBl II 2011 S. 696
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