26.04.2012

Umwandlung eines Sanierungsdarlehens in -zuschuss

Der Eigentümer einer in einem Sanierungsgebiet belegenen denkmalgeschützten Immobilie erhielt 1987 von der Stadt ein Darlehen, mittels dessen die Immobilie saniert werden sollte. Es blieb zunächst offen, ob das Darlehen in einen Zuschuss verwandelt werden sollte. In den Jahren 1988 bis 1997 nahm der Eigentümer für die durchgeführten Maßnahmen die Sonderabschreibung für Baudenkmäler in Anspruch. Die Abschreibung richtete sich nach den Aufwendungen, die nicht um das Darlehen gekürzt wurden. Im Jahr 2004 wandelte die Stadt das Darlehen in einen nicht rückzahlbaren Zuschuss um. Streitig waren die steuerlichen Folgen daraus.

Das Finanzamt hielt die Umwandlung des Darlehens in einen Zuschuss im Wesentlichen für einen steuerpflichtigen Vorgang. Es seien der Sache nach die als Werbungskosten abgesetzten Beträge zurückgezahlt worden. Die Erstattung von Werbungskosten führe zu steuerpflichtigen Einnahmen.

Der Bundesfinanzhof lehnte dies ab. Die Umwandlung des Darlehens in einen Zuschuss habe die Herstellungskosten und damit die AfA auf die Sanierungsmaßnahmen gemindert. Dies wirke jedoch nicht auf die früheren bestandskräftig veranlagten Jahre zurück. Die Umwandlung des Darlehens sei auch nicht mit einer Miete oder Pachtzahlung zu vergleichen, gehöre nicht zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Der Eigentümer konnte erlassenen Betrag daher weitgehend steuerfrei vereinnahmen.



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Werbungskosten
BFH v. 7.12.2010, IX R 46/09
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