27.04.2012

Erbschaftsteuer: Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht

Ist weder der Erblasser (Schenker) noch der Erbe (Beschenkte) im Inland ansässig, unterliegt der Erbschaftsteuer nur das sog. Inlandsvermögen (beschränkte Steuerpflicht). Zum Inlandsvermögen gehören insbesondere inländischer Grundbesitz und inländisches Betriebsvermögen. Kapitalforderungen, Wertpapiere etc. und anderes bewegliche Vermögen gehören in der Regel nicht dazu.

Bei beschränkter Steuerpflicht ist nur das Inlandsvermögen zu versteuern. Andererseits kann nur der geringe Freibetrag von 2.000 € in Anspruch genommen werden, auch im Verhältnis Eltern zu Kindern oder zwischen Ehegatten. Im Einzelfall kann dies zu einer erheblichen Schlechterstellung führen, z.B. wenn eine Erbschaft fast nur aus inländischem Grundbesitz besteht.

Für Erbschaften und Schenkungen nach dem 13.12.2011 kann der Erwerber beantragen, wie bei unbeschränkter Steuerpflicht behandelt zu werden, wenn er oder der Erblasser (Schenker) im Zeitpunkt des Todes oder der Ausführung der Schenkung seinen Wohnsitz in einem Staat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums hatten. Mit diesem Wahlrecht befasst sich ein Erlass der Finanzverwaltung. Daraus ergeben sich als Folgen des Antrags unter anderem:

Der Steuer unterliegt der gesamte Vermögensanfall wie bei unbeschränkter Steuerpflicht. Die Art des Vermögens und in welchen Staaten es sich befindet, ist ohne Belang.

Einbezogen werden auch sämtliche Schenkungen innerhalb der 10 vorhergehenden und der 10 nachfolgenden Jahre, die der Erwerber (Erbe) von dem Erblasser (Schenker) erhalten hat oder wird.

Der Erwerber erhält den Freibetrag wie bei unbeschränkter Steuerpflicht, z.B. ein Kind von 400.000 €, ein Ehegatte oder Lebenspartner von 500.000 €, ggf. zusätzlich den Versorgungsfreibetrag von 256.000 €, Kinder erhalten den nach Alter gestaffelten Versorgungsfreibetrag bis zu 52.000 €.

Ausländische Erbschaft- oder Schenkungsteuer, z.B. des Wohnsitzstaates, kann unter den üblichen Voraussetzungen angerechnet werden.



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unbeschränkte Steuerpflicht
Antrag
Inlandsvermögen
Inland
Oberste Finanzbehörden der Länder, gleichlautende Erlasse vom 13.3.2012, DStR 2012 S. 859
Haftungshinweis:
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