14.03.2008

Ein Verlustvortrag ist nicht vererblich

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs konnte ein Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug zur Minderung seiner eigenen Einkommensteuer geltend machen. Der XI. Senat des Bundesfinanzhofs hatte hiervon abweichend die Auffassung vertreten, dass ein Verlustabzug nicht vererblich sei. Er hatte diese Frage dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs vorgelegt. Dieser hat nun entschieden, dass ein vom Erblasser nicht ausgenutzter Verlustabzug nicht vererblich ist. Er begründet dies u.a. damit, dass der Übergang des vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustvortrags auf den Erben weder auf zivilrechtliche noch auf steuerrechtliche Vorschriften und Prinzipien gestützt werden könne. Die Einkommensteuer sei eine Personensteuer. Sie erfasse die im Einkommen zu Tage tretende Leistungsfähigkeit der einzelnen natürlichen Personen. Hiermit sei es unvereinbar, die beim Erblasser nicht verbrauchten Verlustvorträge auf den Erben zu übertragen. Aus Gründen des Vertrauensschutzes ist diese ungünstigere Rechtsprechung erst in Erbfällen anzuwenden, die nach Veröffentlichung dieses Beschlusses eintreten werden.



Erbe
Verlustvortrag
BFH v. 17.12.07, GrS 2/04
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