30.04.2012

Beiträge zur Arbeitslosenversicherung - Verfassungsbeschwerde

Nach dem Bürgerentlastungsgesetz sind seit 2010 Beiträge zu einer Kranken- und Pflegeversicherung voll als Sonderausgaben absetzbar, soweit sie für den Basiskranken- und Pflegeversicherungsschutz bestimmt sind. Dieser entspricht im Wesentlichen dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungen.

Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und zu bestimmten anderen Versicherungen sind nur innerhalb bestimmter Höchstbeträge absetzbar (bei Alleinstehenden bis 2.800 €, bei alleinstehenden Arbeitnehmern bis 1.900 €). Die Höchstbeträge mindern sich jedoch um die absetzbaren Krankenversicherungsbeiträge. Sie werden daher durch die Krankenversicherungsbeiträge meist voll aufgezehrt, weshalb für die Arbeitslosenversicherungsbeträge kein Abzugsvolumen mehr übrig bleibt.

Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine weist darauf hin, dass wegen dieser Abzugsbeschränkung eine Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig ist. Nach Meinung der Beschwerdeführer müssten die Arbeitslosenversicherungsbeiträge als zwangläufige Kosten der Existenzsicherung ebenso voll absetzbar sein wie die Krankenversicherungsbeiträge.

Arbeitnehmer, deren Arbeitslosenversicherungsbeiträge nicht oder nicht voll als Sonderausgaben berücksichtigt wurden, sollten daher gegen noch nicht bestandskräftige Steuerbescheide Einspruch einlegen. Unter Hinweis auf die anhängige Verfassungsbeschwerde kann dann Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Die Finanzverwaltung wird vermutlich diese Frage in den sog. Vorläufigkeitskatalog aufnehmen und Steuerbescheide insoweit für vorläufig erklären. Ein Einspruch wird sich dann erübrigen.



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BDL, Pressemitteilung v. 25.4.2012
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