02.05.2012

Investitionsabzugsbetrag: Nachträgliche Geltendmachung erleichtert

Kleinere und mittlere Unternehmen dürfen eine gewinnmindernde Rücklage (Investitionsabzugsbetrag) für eine in den folgenden drei Jahren geplante Anschaffung oder Herstellung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bilden. Die jetzige Regelung gilt seit 2007. Nach der Vorgängerregelung wurde verlangt, dass die Rücklage die Finanzierung der Investition erleichtert hat oder hätte erleichtern können (sog. Finanzierungszusammenhang). Die Einzelheiten zu diesem Zusammenhang waren umstritten, insbesondere bei nachträglicher Inanspruchnahme der Rücklage, z.B. nach einer Betriebsprüfung.

Auch für das neue Recht blieb umstritten, wann eine nachträgliche Bildung der Rücklage zulässig ist. Ein Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofs verringert nun die Anforderungen erheblich:

Wurde die geplante Investition nicht durchgeführt, stellt sich das Problem nach neuem Recht nicht mehr. Der Abzugsbetrag ist rückwirkend zu versagen.

Wurde die geplante Investition später durchgeführt, kann der Abzugsbetrag grundsätzlich in Anspruch genommen werden. Dies ist bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids möglich, also auch noch nach einer Betriebsprüfung, im Einspruchsverfahren oder vor dem Finanzgericht.

Für den Fall, dass die Investition bei Geltendmachung des Abzugsbetrags schon durchgeführt sein sollte, stellt das Gericht klar:

Ob eine Investition beabsichtigt war, für welche die Rücklage geltend gemacht wird, ist aus Sicht des Endes des Wirtschaftsjahres zu beurteilen, für dessen Gewinnermittlung der Abzugsbetrag begehrt wird. Es ist daher unerheblich, wenn bei erstmaliger Geltendmachung des Abzugsbetrages in einem späteren Jahr, die Investition schon durchgeführt - dann also nicht mehr „geplant“ - ist.

Der Urteilsfall: Ein Selbständiger machte ein seiner Steuererklärung vom 11.12.2008 für das Jahr 2007 einen Investitionsabzugsbetrag für den geplanten Kauf eines PC nebst Zubehör geltend. Der Bescheid erging antragsgemäß am 29.1.2009. Hiergegen legte er Einspruch ein, um einen weiteren Investitionsabzugsbetrag für die Anschaffung eines Pkw geltend zu machen. Den Pkw hatte er bereits am 10.12.2008 angeschafft. Finanzamt und Finanzgericht lehnten den Abzugsbetrag ab. Der Bundesfinanzhof erkannte ihn an.



Investitionsabzugsbetrag
nachträgliche Geltendmachung
Voraussetzungen
BFH v. 17.1.2012, VIII R 48/10
Haftungshinweis:
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