02.05.2012

Geistig behinderte Person als Pflegekind

Für Pflegekinder können steuerliche Vergünstigungen beansprucht werden wie für leibliche Kinder, z.B. Kinderfreibetrag oder Kindergeld. Voraussetzung ist ein „familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band“ mit dem Pflegekind. Das Pflegekind darf nicht zu Erwerbszwecken in den Haushalt aufgenommen worden sein.

Eine geistig oder seelisch behinderte volljährige Person kann nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs nur dann als Pflegekind anerkannt werden, wenn die Behinderung so schwer ist, dass ihr geistiger Zustand dem typischen Entwicklungszustand einer minderjährigen Person entspricht. Es genügt nicht, wenn die Person nicht selbständig leben kann und ohne die Aufnahme in die Familienpflege in einem Heim untergebracht werden müsste.



Pflegekind
Behinderung
Kindergeld
Kinderfreibetrag
BFH v. 9.2.2012, III R 15/09
Haftungshinweis:
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