04.05.2012

Splittingtarif für eingetragene Lebenspartner?

Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft wurden inzwischen bei der Schenkung- und Erbschaftsteuer sowie bei der Grunderwerbsteuer Ehegatten gleichgestellt. Auf anderen Rechtsgebieten ist dies ebenfalls geschehen. Bei der Einkommensteuer kamen entsprechende Regelungen bisher nicht zustande. Daher erhalten eingetragene Lebenspartner insbesondere nicht den Splittingtarif wie zusammenveranlagte Ehegatten und keine entsprechende Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug. Vor den Finanzgerichten ist dazu eine Reihe von Klagen eingegangen, in denen die Verfassungswidrigkeit der geltenden Rechtslage behauptet wird. Die Gerichte haben unterschiedlich geurteilt.

Die Finanzverwaltung hat sich nun auf folgende Handhabung verständigt:

Bei Einsprüchen gegen Bescheide, in denen eine Zusammenveranlagung abgelehnt wurde, kann Ruhen des Verfahrens beantragt werden bis eine höchstrichterliche Entscheidung ergeht.

Anträge auf Eintragung der Lohnsteuerklassen III bis V sind abzulehnen. Es kann jedoch im Wege der Aussetzung der Vollziehung eine Lohnsteuerklassenkombination wie für Ehegatten eingetragen werden.



eingetragene Lebenspartner
Splittingtarif
Ablehnung
Rechtsschutz
Einspruch
Lohnsteuerklasse
OFD Münster v. 6.3.2012, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 48/2003, DStR 2012 S. 757
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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