Ein mit einer Änderungskündigung gegenüber einem Arbeitnehmer unterbreitetes Angebot zur Änderung des Arbeitsvertrages muss eindeutig bestimmt sein, zumindest aber bestimmbar. Das gilt auch für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der in dem Angebot enthaltenen Änderungen. Widersprechen sich Kündigungsschreiben und der Inhalt eines beigefügten Entwurfs eines Änderungsvertrages, hat dies die Unwirksamkeit der Änderungskündigung zur Folge. (Bundesarbeitsgericht)