07.05.2012

Fahrtenbuch: Unleserliche Aufzeichnungen

Die Privatfahrten mit betrieblichen Pkw sind grundsätzlich nach der sog. 1 %-Regelung zu versteuern, wenn kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird. Voraussetzung ist eine betriebliche Nutzung des Fahrzeugs zu über 50 %. Angesichts der strengen Anforderungen an das Fahrtenbuch ist es ein ständiger Streitpunkt mit dem Finanzamt, ob das Fahrtenbuch im Einzelfall ordnungsgemäß ist. Viele Streitfälle kommen zu den Finanzgerichten und dem Bundesfinanzhof. Einem soeben bekannt­­gewordenen Beschluss des Bundesfinanzhofs ist zu entnehmen:

Handschriftliche Aufzeichnungen genügen nicht, wenn sie nur der Unternehmer selbst entziffern kann. Nur wenn auch ein Finanzbeamter die Aufzeichnungen lesen kann, sind sie als Nachweis geeignet.

Größere Abweichungen hinsichtlich der gefahrenen Kilometer bei wiederholten Fahrten zu demselben Ziel können die Ordnungsgemäßheit eines Fahrtenbuches in Frage stellen, wenn für die Abweichungen keine Erklärungen gegeben werden. Im Urteilsfall ergaben sich bei Fahrten zu demselben Ziel zwischen 232 und 288 gefahrene Kilometer. Bei derart großen Unterschieden liege der Verdacht nahe, dass Umwegfahrten gemacht wurden. Der Grund für die Umwege hätte im Fahrtenbuch verzeichnet werden müssen.



Fahrtenbuch
Aufzeichnungen
unleserlich
Umwegfahrt
BFH v. 14.3.2012, VIII B 120/11
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