08.05.2012

Zahlungen und Aufwandsentschädigungen an Fußballschiedsrichter

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main hat in einer neuen Verfügung ausgeführt, wie Zahlungen und Aufwandsentschädigungen an Schiedsrichter und ihre Assistenten einkommensteuerlich zu behandeln sind.

Grundsätzlich handelt es sich um sonstige Einkünfte, wenn der Einsatz für die Spiele ausschließlich auf nationaler Ebene vom Verband (DFB einschließlich der Landes- und Regionalverbände) bestimmt wird.

Werden die Schiedsrichter und Assistenten darüber hinaus auch international für die UEFA oder die FIFA oder in anderen ausländischen Ligen (z. B. Stars-League-Katar) eingesetzt, erzielen sie aus ihrer gesamten Schiedsrichtertätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Für die Einkünftequalifikation ist entscheidend, ob ein internationaler Einsatz für einen weiteren Verband stattgefunden hat.

Werden Schiedsrichter auch für Werbezwecke tätig, erzielen sie insoweit ebenfalls Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Tätigkeit als Schiedsrichter und der Werbetätigkeit (z.B. Trikotwerbung), liegt ein einheitlicher Gewerbebetrieb auch bei ausschließlich national eingesetzten Schiedsrichtern vor. Dies hat die Umqualifizierung von sonstigen Einkünften zu Einkünften aus Gewerbebetrieb zur Folge.

Für die Einkünftequalifikation sind die Verhältnisse des Einzelfalls zu berücksichtigen. Unabhängig davon, unter welche Einkunftsart die Zahlungen und Aufwandsentschädigungen fallen, sind sie steuerlich nur zu berücksichtigen, wenn Einkunftserzielungsabsicht vorliegt. Diese kann fehlen, wenn die Ausgaben für die Tätigkeit (z. B. Fahrtkosten) dauerhaft die Einnahmen übersteigen. Ehrenamtlich tätige Schiedsrichter im Amateuerbereich können bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen die Freibetragsregelung für nebenberufliche Tätigkeiten in Anspruch nehmen.

Hinweis: Diese Grundsätze können nicht ohne Prüfung der genauen Verbandstrukturen auf Schiedsrichter anderer Sportarten ausgeweitet werden.



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sonstige Einkünfte
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OFD Frankfurt v. 24.4.2012, S 2257 A – 19 – St 218
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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