09.05.2012

Steuererlass für Sanierungsgewinne rechtens?

Werden einem Unternehmen Schulden durch Gläubiger erlassen, entsteht dadurch ein Gewinn. Daran ändert sich nichts, wenn der Erlass zu Sanierungszwecken geschieht. Mit Wirkung ab 1998 wurde die frühere Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne gestrichen. 2003 hat die Finanzverwaltung im Erlasswege eine Steuerbefreiung aus Billigkeitsgründen wieder eingeführt, wenn bestimmten Voraussetzungen erfüllt sind. Es sind Zweifel aufgekommen, ob sich ein Unternehmer auf den Verwaltungserlass berufen kann, wenn er die Steuerfreiheit eines Sanierungsgewinnes geltend macht. Zum Teil wird die Meinung vertreten, die Finanzverwaltung sei nicht berechtigt, die Steuerbefreiung aufgrund eines Verwaltungserlasses wieder einzuführen, nachdem der Gesetzgeber sie abgeschafft habe.

Zu dieser Frage war ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig, dem mit Interesse entgegen gesehen wurde. Der Streitpunkt hat sich nun außergerichtlich erledigt, weshalb die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärten. In seiner Entscheidung über die Kosten des Verfahrens, kommt der Bundesfinanzhof zu dem Ergebnis, dass der Ausgang des Revisionsverfahrens offen war. Es spreche etwas für die Auffassung des Finanzgerichts, dass der Erlass aus Billigkeitsgründen durch die Finanzverwaltung unzulässig sei. Die Kosten wurden daher geteilt. Die Frage ist weiter offen.



Schuldenerlass
Sanierung
Sanierungsgewinn
Steuerbefreiung
BFH v. 28.2.2012, VIII R 2/08
Haftungshinweis:
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