10.05.2012

Rücklage für Ersatzbeschaffung: Reinvestitionsfrist

Wird ein Gebäude, das zum Betriebsvermögen gehört, zerstört, besteht häufig ein Anspruch gegenüber einer Gebäudeversicherung. Soweit die Entschädigung den Buchwert des Gebäudes übersteigt, entsteht ein steuerpflichtiger Gewinn. Beabsichtigt der Unternehmer, ein funktionsgleiches Gebäude wieder zu errichten, kann dieser Gewinn in der Bilanz durch eine sog. Rücklage für Ersatzbeschaffung neutralisiert werden. Die Rücklage ist nach Auffassung der Finanzverwaltung gewinnerhöhend aufzulösen, wenn das Ersatzwirtschaftsgut (Gebäude) nicht innerhalb einer Frist von zwei Jahren angeschafft oder hergestellt wird. Für bewegliche Wirtschaftsgüter gilt eine Frist von einem Jahr. Diese kann im Einzelfall angemessen verlängert werden.

Der Bundesfinanzhof hat hiervon abweichend entschieden, dass die Reinvestitionsfrist für Gebäude sechs Jahre beträgt, ebenso wie bei der sog. § 6b-Rücklage. Diese könne für den Gewinn aus der Veräußerung eines Gebäudes gebildet werden. Beide Rücklagen dienten damit vergleichbaren Zwecken. Für eine kürzere Reinvestitionsfrist für gebildete Rücklagen für Ersatzbeschaffung bestehe kein Grund.



Rücklage für Ersatzbeschaffung
Reinvestitionsfrist
sechs Jahre
6 Jahre
§ 6b-Rücklage
BFH v. 12.1.2012, IV R 4/09
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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