Ein Schullehrer und u.a. Fachlehrer für Musik machte in seiner Einkommensteuererklärung Aufwendungen für Fahrten zu Musikproben verschiedener Sinfonieorchester als Werbungskosten im Jahr 2005 in Höhe von 2.600 € und im Jahr 2006 in Höhe von 2.400 € geltend. Nach seiner Auffassung handele es sich um Fortbildungskosten, da er Musik studiert habe und sein Arbeitgeber- eine stetige Weiterbildung fordere.
Das Finanzamt sah die geltend gemachten Aufwendungen als nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung an und lehnte den Ansatz entsprechender Werbungskosten ab. Dier hiergegen erhobene Klage hatte ebenfalls keinen Erfolg.
Wie das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in dem Urteil ausführt, können Aufwendungen zum Erwerb bestimmter Kenntnisse Werbungskosten sein, wenn ein konkreter Zusammenhang der Kenntnisse mit der Berufstätigkeit bestehe. Für die Frage einer privaten oder beruflichen Veranlassung könnten äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen herangezogen werden. Für die berufliche Veranlassung eines Lehrers, der an einem Kurs teilnehme, würde u.a. sprechen,
dass er tatsächlich entsprechenden Unterricht erteilt habe,
dass Veranstalter des Lehrgangs ein anerkannter Verband oder die Schulverwaltung sei,
dass Sonderurlaub erteilt sei,
dass das dienstliche Interesse an der Lehrgangsteilnahme bescheinigt sei,
dass der Lehrgang mit einer Prüfung oder einem Zertifikat abgeschlossen werde und
dass die erworbenen Fähigkeiten anschließend im Lehrberuf verwendet werden können bzw. sollen.
Im vorliegenden Fall sprachen nahezu alle Indizien gegen eine berufliche Veranlassung, so dass ein Werbungskostenabzug nicht möglich war.