16.05.2012

Regelmäßige Arbeitsstätte bei Outsourcing

In Outsourcing-Fällen verrichtet ein Arbeitnehmer grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der endgültigen Ausgliederung seine Tätigkeit nicht mehr in Einrichtungen seines Arbeitgebers, sondern in betrieblichen Einrichtungen eines Dritten. Er ist daher auch nicht mehr an einer regelmäßigen Arbeitsstätte, sondern auswärts tätig. Dies hat zur Folge, dass für die Fahrten zwischen Wohnung und der betrieblichen Einrichtung die Grundsätze für Dienstreisen gelten.

Der Bundesfinanzhof hatte über folgenden Sonderfall zu entscheiden: Ein ehemaliger Postbeamter war unter Wahrung seines beamtenrechtlichen Status am bisherigen Tätigkeitsort vorübergehend einem privatrechtlich organisierten Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG zugewiesen worden. Dieses war gegründet worden, um den Bereich, in dem der Postbeamte bisher beschäftigt war, aus der Deutschen Telekom AG auszulagern. Die Tätigkeitsstätte des Postbeamten blieb unverändert. Er machte geltend, dass er nach der Ausgliederung nicht mehr an einer regelmäßigen Tätigkeitsstätte beschäftigt sei und begehrte deshalb den vollen Abzug seiner Fahrtkosten für die Wege zwischen Wohnung und Beschäftigungsstätte sowie Verpflegungsmehraufwand.

Der Bundesfinanzhof entschied jedoch, dass der Postbeamte für diese Fahrten nur die Pendlerpauschale geltend machen könne. Nach seiner Zuweisung an ein Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG hätten die arbeits- und dienstrechtlichen Beziehungen zum Dienstherrn, dem Bund, unverändert fortbestanden. Angesichts dessen war allein auf Grundlage der beamtenrechtlichen Zuweisung die Tätigkeit am unverändert beibehaltenen Tätigkeitsort als Tätigkeit an einer regelmäßigen Arbeitsstätte und nicht als Auswärtstätigkeit zu beurteilen



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Pendlerpauschale
Postbeamter
BFH v. 9.2.2012, VI R 22/10
Haftungshinweis:
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