18.05.2012

Minijob: Schadenersatz bei rückwirkender Versicherungspflicht

Ein Arbeitgeber hatte eine gering beschäftigte Mitarbeiterin eingestellt. Nachdem die Entgeltgrenze überschritten war, meldete er rückwirkend ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis an. Von dem der Mitarbeiterin noch zustehenden Entgelt in Höhe von 4.642,18 € behielt der Arbeitgeber 1.381,60 € für Steuern und die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung ein. Die Mitarbeiterin forderte diesen Betrag vom Arbeitgeber, da er die illegale Handhabung veranlasst habe. Er sei deshalb schadensersatzpflichtig, da er seine Fürsorgepflicht verletzt habe.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz gab der Mitarbeiterin zum Teil Recht. Der Arbeitgeber hafte dem Arbeitnehmer auf Schadenersatz, wenn er bei der Abführung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge schuldhaft Nebenpflichten verletzt und dadurch Schäden des Arbeitnehmers verursacht. Das gelte, wenn dem Arbeitnehmer kein Mitverschulden zur Last gelegt werden könne. Im vorliegenden Fall war allerdings der Schadenersatzanspruch wegen Mitverschuldens um die Hälfte zu reduzieren. Der Mitarbeiterin waren die Entgeltgrenzen bekannt gewesen, was sich aus einem Personalfragbogen für geringfügig Beschäftigte ergab. Sie hatte dennoch über einen langen Zeitraum hingenommen, dass diese überschritten wurden.



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Schadensersatz
Mitverschulden
LAG Rheinland Pfalz v. 9.3.2012, 6 Sa 608/11
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