29.05.2012

Häusliches Arbeitszimmer für Verwaltung einer Photovoltaikanlage

Der Eigentümer eines Einfamilienhauses hatte auf dessen Dach eine Photovoltaikanlage installiert, aus der er gewerbliche Einkünfte erzielte. Bei der Gewinnermittlung machte er Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend, das er für den Schriftverkehr, die Abrechnung, die Lagerung der Unterlagen und die Erstellung der vom Finanzamt geforderten Unterlagen nutzte.

Das Finanzamt und auch das Finanzgericht Nürnberg erkannten die Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben an. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung können für Veranlagungszeiträume ab 2007 nur dann als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehbar sein, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet oder für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Im letzteren Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 Euro begrenzt. Die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Zwar hatte der Unternehmer für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung, so dass grundsätzlich die Möglichkeit der Geltendmachung von Betriebsausgaben bestand. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können nur berücksichtigt werden, wenn dieses für diese Tätigkeit tatsächlich erforderlich ist. Das Arbeitszimmer muss in einer ins Gewicht fallenden Art und Weise betrieblich genutzt werden. Diese Voraussetzung war bei einer Nutzung von im Streitfall von nur ca. 9 Stunden monatlich nicht erfüllt.



häusliches Arbeitszimmer
Gewerbebetrieb
Photovoltaikanlage
FG Nürnberg v. 19.3.2012, 3 K 308/11, rkr.
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