30.05.2012

Gehaltskürzung und Pensionsrückstellung

Für betriebliche Pensionszusagen hat das Unternehmen des Arbeitgebers grundsätzlich eine Rückstellung zu bilden. Hierfür ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs das Verbot der Überversorgung zu beachten. Es darf nur eine zugesagte Altersrente berücksichtigt werden, die zusammen mit etwaigen Ansprüchen des Zusageberechtigten aus der gesetzlichen Rentenversicherung höchstens 75 % der letzten Aktivbezüge am Bilanzstichtag beträgt.

Befindet sich eine Familien-GmbH in einer wirtschaftlichen Krise, wird häufig eine Senkung der Aktivbezüge von Gesellschafter-Geschäftsführern oder anderen angestellten Gesellschaftern vereinbart. Dies kann dazu führen, dass von da an die obengenannte 75 %-Grenze überschritten ist, wenn die Höhe der zugesagten Altersversorgung unverändert bestehen bleibt. Auch in einem derartigen Fall sind die Grundsätze der Überversorgung zu beachten, wie der Bundesfinanzhof in einer neuen Entscheidung klargestellt hat. Die Pensionsrückstellung ist bei einer Gehaltsherabsetzung daher unter Umständen teilweise gewinnerhöhend aufzulösen. Nach der Entscheidung kann davon allenfalls dann abgesehen werden, wenn die Gehaltskürzung nur vorübergehend ist.



Gesellschafter-Geschäftsführer
Gehaltskürzung
Pensionszusage
Rückstellung
BFH v. 27.3.2012, I R 56/11
Haftungshinweis:
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