Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit können als Werbungskosten die beruflich veranlassten Reisekosten berücksichtigt werden. Zu diesen zählen auch die Übernachtungskosten im Ausland. Abziehbar sind die tatsächlich angefallenen Aufwendungen. Liegen Einzelnachweise nicht vor, so ist ihre Höhe zu schätzen.
Nach diesen Grundsätzen hat der Bundesfinanzhof bei einem im Ausland tätiger Fernfahrer, der in der Schlafkabine seines Lkw übernachtete, geschätzte Übernachtungskosten von 5 € pro Nacht anerkannt. Es sei davon auszugehen, dass typischerweise bestimmte Kosten – hierfür Dusche, Toilette, Reinigung der Schlafgelegenheit entstehen. Den geschätzten Betrag sah das Gericht nicht als überhöht an. Das Finanzamt hatte die Aufwendungen nicht anerkannt.