01.06.2012

Lohnsteuer bei Familienpflegezeit

Durch das Ende 2011 verabschiedete Familienpflegezeitgesetz soll die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege gefördert werden. Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit maximal zwei Jahre auf bis zu 15 Stunden wöchentlich reduzieren, um einen Angehörigen zu pflegen, erhalten während dieser Familienpflegezeit eine staatlich geförderte Entgeltaufstockung. Diese beträgt 50 % der Entgeltminderung (z.B. Entgeltaufstockung auf 75 % des letzten Bruttoeinkommens, wenn die Arbeitszeit auf 50 % reduziert wurde).

Andererseits erhalten die Arbeitnehmer später (in der Nachpflegephase) bei voller Arbeitszeit zunächst weiterhin nur das reduzierte Gehalt (z.B. 75 % des letzten Bruttoeinkommens bei 100 % Arbeitszeit). Der Arbeitnehmer muss die Entgeltaufstockung also wieder abarbeiten. Die Förderung ist daher wirtschaftlich in der Regel nur ein Darlehen.

Ein neuer Erlass des Bundesfinanzministeriums behandelt die steuerlichen Folgen des Gesetzes. Es wird unter Anderem bestimmt:

Während der Pflegezeit sind beim Arbeitnehmer als Arbeitslohn die gezahlten Beträge anzusetzen, also der Bruttogrundlohn nebst dem Aufstockungsbetrag. In der Nachpflegephase ist dafür nur der reduzierte Arbeitslohn steuerpflichtig.

Hat der Arbeitnehmer eine Familienpflegezeitversicherung abgeschlossen und zahlt er die Versicherungsprämien, handelt es sich um absetzbare Werbungskosten.

Schließt der Arbeitgeber die Familienpflegezeitversicherung ab, und lässt er sich die Beiträge nicht vom Arbeitnehmer erstatten, handelt es sich nicht um Arbeitslohn, da ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers angenommen wird.



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Lohnsteuer
BMF v. 23.5.2012, Gz. IV C 5 – S 1901/11/10005, DOK 2012/0432828; zum Familienpflegezeitgesetz s. z.B. Kleinsorge in NWB 2012 S. 46
Haftungshinweis:
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