Bis Ende 2007 bestand ein Anspruch auf teilweisen Erlass der Grundsteuer, wenn der Rohertrag aus der Vermietung eines bebauten Grundstücks unter 80 % des normalen Rohertrags lag und der Eigentümer dies nicht zu vertreten hatte. Nach der ab 2008 geltenden Gesetzesfassung besteht ein Anspruch auf teilweisen Erlass der Grundsteuer nur, wenn der Rohertrag unter 50 % des normalen Rohertrags liegt. Zudem ist der zu erlassende Betrag in der Regel niedriger als nach altem Recht.
Der Bundesfinanzhof hat diese Einschränkungen beim Grundsteuererlass für verfassungsgemäß angesehen. Sie seien durch Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt.
Eine andere Frage ist es, ob die Anknüpfung der Grundsteuer an die veralteten Einheitswerte verfassungsmäßig ist. Dies war nicht Gegenstand der Entscheidung.