08.06.2012

Kindergeld: Berufsausbildung bei Au-Pair-Aufenthalt im Ausland

Eltern erhalten u.a. Kindergeld für ein volljähriges Kind, wenn dieses für einen Beruf ausgebildet wird. Eine Berufsausbildung dient dem Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Sie braucht weder in einer Ausbildungs- oder Studienordnung geregelt noch zur Erreichung eines bestimmten Berufsziels unerlässlich zu sein.

Eine Berufsausbildung kann auch im Ausland erfolgen. Sprachaufenthalte im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses werden nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs nur dann als Berufsausbildung anerkannt, wenn sie von einem durchschnittlich mindestens zehn Wochenstunden umfassenden theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden.

Unabhängig vom Umfang des Fremdsprachenunterrichts können Auslandsaufenthalte als Berufsausbildung zu qualifizieren sein, wenn sie von einer Ausbildungs- oder Prüfungsordnung zwingend vorausgesetzt werden oder der Vorbereitung auf einen für die Zulassung zum Studium oder zu einer anderen Ausbildung erforderlichen Fremdsprachentest dienen (z.B. TOEFL oder IELTS).

In dem entschiedenen Fall hatte die Tochter der Kläger nur eine Sprachprüfung abgelegt, die für die Integration von Einwanderern konzipiert wurde und für die Zulassung zu einem Ausbildungsgang oder Beruf nicht unmittelbar nützlich war. Dieser Kurs erfüllte nicht die obigen Anforderungen an einen begleitenden Sprachkurs. Der Au-pair-Aufenthalt wurde daher nicht als Berufsausbildung anerkannt, so dass kein Anspruch auf Kindergeld bestand.



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BFH v. 15.3.2012, III R 58/08
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