Der Gewinner der Fernsehshow "Big Brother" (5. Staffel) erhielt ein Preisgeld in Höhe von1 Mio. €. Dieses Preisgeld ist nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs als sonstige Einkünfte zu versteuern, da seine Auskehrung nach Maßgabe und Durchführung des entgeltlichen (Teilnahme-)Vertrags eine Gegenleistung für sein (aktives wie passives) Verhalten während seines Aufenthaltes im "Big-Brother-Haus" sei. Mit der Annahme des Preisgeldes habe der Gewinner dieses seiner erwerbswirtschaftlichen und damit steuerrechtlich bedeutsamen Sphäre zugeordnet.