13.06.2012

Kein ermäßigter Steuersatz für gemeinnützige Körperschaften

Eine gemeinnützige Körperschaft veranstaltete mehrtägige Seminare zur Förderung der Weiterbildung von Arbeitnehmern. Sie berechnete für die Seminarteilnahme einen Seminarpreis ohne Umsatzsteuer und gesondert die Unterkunft und Verpflegung, wobei sie hierauf im Jahr 2007 den ermäßigten Steuersatz anwandte. Dies ergebe sich aus einer Sondervorschrift (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG), wonach Leistungen eines gemeinnützigen Vereins steuerlich begünstigt sind.

Der Bundesfinanzhof entschied nun, dass die Sondervorschrift nicht dem Unionsrecht entspreche. Danach sind nur die Leistungen der gemeinnützigen Körperschaften ermäßigt zu besteuern, die für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit tätig sind. Die Regelung sei daher eng auszulegen. Gemeinnützige Körperschaften dürften für die Leistungen ihrer sog. wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe den ermäßigten Steuersatz selbst dann nicht in Anspruch nehmen können, wenn zugleich ein - ansonsten steuerrechtlich privilegierter - Zweckbetrieb vorliegt. Anders sei es nur, wenn es sich um Leistungen handelt, die für die Verwirklichung des Satzungszwecks unerlässlich sind oder die den Satzungszweck selbst verwirklichen.

Im Streitfall diente der Zweckbetrieb Beherbergung und Verpflegung vorrangig zur Erzielung zusätzlicher Einnahmen. Er war nicht erforderlich zur Verwirklichung des gemeinnützigen Zwecke der Körperschaft, so dass die Steuerbegünstigung nicht beansprucht werden konnte, Für die Leistungen galt damit der allgemeine Steuersatz:

Hinweis: Ab dem 2010 gilt für Hotelübernachtungen der ermäßigte Steuersatz. Gemeinnützige Seminaranbieter erbringen somit Leistungen, die drei gesonderten Regelungen unterliegen. Die Seminarveranstaltung selbst ist steuerfrei, die Beherbergung ist mit 7 % und das Mittagessen beim Seminar ist mit 19 % zu versteuern.



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Umsatzsteuerermäßigung
Seminarleistung
Zweckbetrieb
BFH vom 8.3.2012, V R 14/11
Haftungshinweis:
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