13.06.2012

Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen für die Sanierung eines selbst genutzten Wohnhauses können als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein, wenn sie zwangsläufig sind und der überwiegenden Mehrzahl der Steuerzahler gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands nicht erwachsen. Ein Abzug ist nicht möglich bei Kosten für übliche Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen oder für die Beseitigung von Baumängeln.

Der Bundesfinanzhof hat nun in drei neuen Urteilen die näheren Einzelheiten für eine Berücksichtigung der Sanierungsaufwendungen erläutert. Voraussetzung ist danach, dass hierdurch konkrete Gesundheitsgefährdungen behoben werden. Allerdings darf der Grund für die Sanierung weder beim Erwerb des Grundstücks erkennbar gewesen noch vom Grundstückseigentümer verschuldet worden sein. Auch muss der Eigentümer realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte verfolgen, bevor er seine Aufwendungen steuerlich geltend machen kann. Er muss sich den aus der Erneuerung ergebenden Vorteil anrechnen lassen ("Neu für Alt").

Vor der Durchführung der Sanierung ist kein amtliches technisches Gutachten erforderlich. Der Eigentümer muss jedoch nachweisen, dass er sich den Aufwendungen aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen konnte. Er trägt also das Risiko, dass sich im Nachhinein die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen nicht mehr verlässlich feststellen lässt. Er sollte daher vor Beginn der Maßnahmen ein derartiges Gutachten einholen.

Die Entscheidungen betrafen die Maßnahmen zur Sanierung eines asbestgedeckten Daches, zur Beseitigung von Hausschwamm und von unerträglichen Geruchsbelastungen.



außergewöhnliche Belastung
Gebäude
Sanierung
Gesundheitsgefährdung
Nachweis
BFH v. 29.3.2012, VI R 21/11 (Geruchsbelastungen), VI R 70/10 (Hausschwamm), VI R 47/10 (Asbestsanierung)
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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