14.06.2012

Bilanzierung: Ferrari beim Tierarzt kein Betriebsvermögen

Ein Unternehmer kann grundsätzlich frei entscheiden, welche und wie viele Fahrzeuge er für betriebliche Zwecke anschafft. Die Berücksichtigung von Kfz-Kosten als Betriebsausgaben setzt voraus, dass das Fahrzeug zum notwendigen oder gewillkürtem Betriebsvermögen gehört. Notwendiges Betriebsvermögen liegt vor, wenn das Wirtschaftsgut dem Betrieb in dem Sinne dient, dass es objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt ist. Zum gewillkürten Betriebsvermögen werden Wirtschaftsgüter gerechnet, die objektiv geeignet und bestimmt sind, den Betrieb zu fördern

Beim Erwerb eines Luxussportwagens, dessen jährliche Kostenlast in einem unausgewogenen Verhältnis zum Umfang der tatsächlich betrieblichen Nutzung steht, wird regelmäßig davon ausgegangen, dass die Anschaffung privat veranlasst war. Allein die subjektive Bestimmung eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen reicht nicht aus.

Nach diesen Grundsätzen hat das Finanzgericht Nürnberg einen Ferrari Spider bei einem Fachtierarzt für Kleintiere nicht als Betriebsvermögen anerkannt. Dem Fahrzeug fehlte von Beginn an eine betriebliche Förderungsmöglichkeit, denn die Haltung und Nutzung des Fahrzeugs war mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden. Seit der Anschaffung des Fahrzeugs im Oktober 2005 fielen bis Ende des Jahres 2007 laufende Kfz-Kosten einschließlich Leasingraten in Höhe von nahezu 98.000 € an. Die durchschnittlichen Kosten je gefahrenem Kilometer in dieser Zeit betrugen bei insgesamt 6.731 gefahrenen Kilometern 14,56 €. Dieser Kostenlast standen keine erkennbaren Vorteile für den Betrieb des Tierarztes gegenüber. Für einen Fachtierarzt für Kleintiere bestand zudem auch kein besonderer Repräsentationsaufwand.

Das Finanzgericht hat nur die Aufwendungen für die tatsächlich durchgeführten betrieblichen Fahrten anerkannt und zwar in angemessener Höhe, in der sie bei einem gängigen Pkw der Oberklasse (BMW oder Mercedes) entstanden wären. Dies waren in dem entschiedenen Fall 2 € pro gefahrener Kilometer, nicht die tatsächlichen Kosten vom 14,56 €.



Tierazt
Ferrari
Betriebsvermögen
tatsächliche fahrtkosten
FG Nürnberg, Urteil vom 27.1.2012 - 7 K 966/2009
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