Das Unterhalten einer Reitanlage ist bei einer wohlhabenden Geschäftsfrau, die über hohe Einkünfte als Geschäftsführerin verfügt, als Liebhaberei anzusehen, wenn aus der Reitanlage auf Dauer keine Überschüsse erzielbar sind und die Verluste steuerlich willkommen wären, um sie mit anderen Einkünften zu verrechnen. In diesem Fall können die Verluste wegen Liebhaberei steuerlich nicht berücksichtigt werden, entschied das Sächsische Finanzgericht.