Grundsätzlich sind Bücher und die sonstigen erforderlichen Aufzeichnungen im Inland zu führen und aufzubewahren. Dies gilt sowohl für Bücher und Aufzeichnungen in Papier- als auch in elektronischer Form. Hiervon abweichend können elektronische Bücher und die sonstigen erforderlichen elektronischen Aufzeichnungen im Ausland geführt werden. Papierunterlagen sind dagegen weiterhin im Inland aufzubewahren.
Durch das Jahressteuergesetz 2010 wurde das Verfahren für die Verlagerung der elektronischen Buchführung und von elektronischen Aufzeichnungen ins Ausland erheblich vereinfacht und für alle ausländischen Staaten vereinheitlicht.
Die Verlagerung muss beim Finanzamt beantragt werden. Sie wird nur bei solchen Steuerpflichtigen bewilligt, die in der Vergangenheit ihren steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen sind. Das Finanzamt prüft, ob bei der Verlagerung die Besteuerung zukünftig beeinträchtigt wird.
Das Finanzministerium Schleswig-Holstein erläutert in einer Verfügung die einzelnen Voraussetzungen. Dabei geht sie u.a. auf Folgendes ein:
Anforderungen an eine elektronische Auslandsbuchführung
Form und Inhalt des Antrags
Voraussetzungen im Einzelnen
zuständiges Finanzamt
Keine Beeinträchtigung der Besteuerung
Bewilligung
Widerruf der Bewilligung