21.06.2012

Raucherentwöhnungskurs ist keine steuerfreie Heilbehandlung

Eine GbR, an der eine klinische Psychologin und ein Psychotherapeut beteiligt waren, führte u.a. Seminare zur Raucherentwöhnung durch. Dabei erfolgten die Therapien teilweise vollständig ohne ärztliche Verordnung oder aufgrund von Sammelüberweisungen durch Betriebsärzte von Großunternehmen. Die GbR sah diese Leistungen als umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen an.

Das Finanzamt als auch das Finanzgericht Köln verneinten die Steuerbefreiung. Diese umfasst ausschließlich medizinisch indizierte Leistungen, die ärztlich verordnet sind. Leistungen, die nicht aufgrund ärztlicher Anordnung oder im Rahmen einer medizinischen Behandlung als Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme erbracht werden, sind nicht steuerfrei. Eine ärztliche Verordnung sei zwar auch in Form einer Sammelverordnung denkbar, in der eine Heilmaßnahme für mehrere Patienten gleichzeitig verordnet wird. Eine derartige Verordnung müsse aber jeweils individuell patientenbezogen sein und setze eine individuelle Untersuchung des Patienten im Einzelfall voraus. Diese hatten jedoch nicht stattgefunden. Es lagen lediglich „Überweisungslisten§ mit den Namen der jeweiligen Teilnehmer vor.

Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, ob die Nikotinentwöhnung eine Heilbehandlung im Einzelfall ohne individuelle Untersuchung des Patienten sein kann.



Rauchentwöhnungskurs
Heilbehandlung
Sammelverordnung
Steuerbefreiung
FG Köln v. 8.3.2012, 10 K 2389/09, Revision zugelassen
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