26.06.2012

Mini-Jobs: Rentenversicherung bei geringfügigen Beschäftigungen

Minijobber erwerben durch ihre Tätigkeit geminderte Rentenansprüche. Sie können durch die Zahlung von Aufstockungsbeiträgen vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben. Hierzu weist die Minijob-Zentrale auf Folgendes hin:

Der Minijobber muss eine Erklärung bei seinem Arbeitgeber unterschreiben, dass er auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet. Er erklärt sich damit bereit, den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers von 15 % (bzw. 5 % bei Minijobs in Privathaushalten) auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag von derzeit 19,6 % aufzustocken.

Der Verzicht kann innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme des Minijobs rückwirkend zum Beschäftigungsbeginn erklärt werden. Der Minijobber kann sich auch später für die Beitragsaufstockung entscheiden. Die Versicherungspflicht beginnt dann mit dem Tag, der auf den Tag des Eingangs der unterschriebenen Erklärung beim Arbeitgeber folgt.

Die Verzichtserklärung wirkt sich beim Arbeitgeber finanziell nicht aus. Der Minijobber übernimmt lediglich die verbleibende Differenz zum vollen Beitragssatz (zurzeit 19,6 %) in Höhe von 4,6 % des Arbeitsentgelts (14,6 % bei Minijobs in Privathaushalten). Bei einem monatlichen Verdienst von 400 € beträgt der vom Minijobber aufzuwendende Aufstockungsbeitrag bei gewerblichen Arbeitgebern aktuell 18,40 €.

Mit Beginn der Beitragsaufstockung behält der Arbeitgeber den Eigenanteil vom Verdienst des Minijobbers ein und führt diesen zusammen mit den übrigen pauschalen Abgaben an die Minijob-Zentrale ab. Die Meldung zur Sozialversicherung muss entsprechend geändert werden.



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Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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