26.06.2012

Mini-Jobs: Anspruch auf Übergangsgeld bei Rehabilitationsmaßnahmen

Minijobber haben bis zu sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Dies gilt im Krankheitsfall und in der Regel auch während einer medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme durch einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.

Der sechswöchige Anspruch auf Entgeltfortzahlung vermindert sich bei anrechenbaren Vorerkrankungen. Kein Anspruch besteht, wenn die Maßnahme erst nach der sechsten Woche einer Arbeitsunfähigkeit angetreten wird.

Wahrend der Teilnahme an einer medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme können Minijobber in einer einkommenslosen Zeit von der Rentenversicherung ein Übergangsgeld erhalten. Voraussetzung ist u. a., dass vor der Maßnahme Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet wurden. Der Minijobber muss bei Aufnahme des Minijobs oder später auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet haben.

Der Anspruch auf Übergangsgeld besteht nur, wenn der Minijobber bestimmte versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht, prüft der Rentenversicherungsträger, der die Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme bewilligt hat.

Die Höhe des Übergangsgeldes bestimmt sich nach dem Verdienst. Bei einem kinderloser Minijobber, der monatlich 400 € verdient und die Pauschalbeiträge des Arbeitgebers zur Rentenversicherung aufstockt, beträgt das Übergangsgeld circa 7,25 € pro Kalendertag.

Für Minijobber besteht auch während des Bezugs von Übergangsgeld in der Regel Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Während dieser Zeit müssen sie keine Beiträge zahlen, da diese vom Rentenversicherungsträger als entrichtet gelten. (Minijob-Zentrale)



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