Arbeitnehmer können Aufwendungen, die im konkreten Zusammenhang mit Lohneinkünften stehen, als Werbungskosten abziehen. Hierzu zählen auch Aufwendungen für aus dem Arbeitsverhältnis folgende zivil- und arbeitsgerichtliche Streitigkeiten, also Beratungs-, Vertretungs- und Prozesskosten. Ein Abzug ist auch dann möglich, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über solche streitigen Ansprüche durch einen arbeitsgerichtlichen Vergleich einigen. (Bundesfinanzhof)
Hinweis: Soweit Prozesskosten keine Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind, ist ein Abzug als außergewöhnliche Belastung nach Meinung der Finanzverwaltung nur unter strengen Voraussetzungen möglich, entgegen einem anderen neuen Urteil des Bundesfinanzhofs.