27.06.2012

Werbungskosten: Aufwendungen für arbeitsgerichtlichen Vergleich

Arbeitnehmer können Aufwendungen, die im konkreten Zusammenhang mit Lohneinkünften stehen, als Werbungskosten abziehen. Hierzu zählen auch Aufwendungen für aus dem Arbeitsverhältnis folgende zivil- und arbeitsgerichtliche Streitigkeiten, also Beratungs-, Vertretungs- und Prozesskosten. Ein Abzug ist auch dann möglich, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über solche streitigen Ansprüche durch einen arbeitsgerichtlichen Vergleich einigen. (Bundesfinanzhof)

Hinweis: Soweit Prozesskosten keine Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind, ist ein Abzug als außergewöhnliche Belastung nach Meinung der Finanzverwaltung nur unter strengen Voraussetzungen möglich, entgegen einem anderen neuen Urteil des Bundesfinanzhofs.



Werbungskosten
Prozesskosten
arbeitsgerichtlicher Vergleich
BFH v. 9.2.2012, VI R 23/10
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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