29.06.2012

Prüfung der Insolvenzreife: Einschaltung eines Beraters

Der oder die Geschäftsführer einer GmbH sind dieser zum Schadensersatz verpflichtet, wenn sie nach Feststellung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der GmbH noch Zahlungen leisten. Ausgenommen sind Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vereinbar sind. Unter den genannten Voraussetzungen hat der Geschäftsführer den Insolvenzantrag zu stellen.

Erkennt der Geschäftsführer, dass die GmbH nicht in der Lage ist, ihre fälligen Verbindlichkeiten zu bedienen, muss er sich ggf. beraten lassen, wenn ihm die eigene Sachkunde fehlt, um zu beurteilen, ob ein Insolvenzantrag zu stellen ist. Als Berater kommen z.B. in Betracht ein Rechtsanwalt, Steuerberater oder ein Wirtschaftsprüfer. Der Geschäftsführer ist verpflichtet, darauf zu dringen, dass die Prüfung unverzüglich erfolgt und ihm der Prüfungsbericht umgehend übergeben wird.



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BGH v. 27.3.2012, II ZR 171/10, DStR 2012 S. 1286
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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