Lässt der Verkäufer einer bisher vermieteten Immobilie auf Verlangen des Käufers einen schon lange nicht mehr genutzten Erdtank ausbauen, kann er diese Kosten nicht als nachträgliche Werbungkosten aus Vermietung absetzen. In diesem Fall steht der Ausbau des Tanks allein mit dem Verkauf des Grundstücks in Zusammenhang, nicht mehr mit der früheren Vermietung, hat der Bundesfinanzhof in einem neuen Urteil ausgeführt. Wie das Gericht klarstellt, ist damit nicht über die nach wie vor strittige Frage entschieden, ob nachträgliche Werbungskosten bei früher vermieteten Objekten nach dem Verkauf noch absetzbar sein können, z.B. nachträgliche Schuldzinsen.