05.07.2012

Teilwertabschreibung auf betriebliche Gesellschafterdarlehen

Die frühere Anrechnung von Körperschaftsteuer (Anrechnungsverfahren) wurde mit Wirkung ab 2002 durch das Halbeinkünfteverfahren ersetzt. Seitdem wurden Gewinnausschüttungen einer GmbH oder AG beim Gesellschafter nur zu 50 % dem Gewinn oder den Einkünften hinzugerechnet. Damit sollte pauschal berücksichtigt werden, dass die Ausschüttungen bereits als Gewinn der GmbH/AG zu versteuern waren. Andererseits waren Betriebsausgaben und Werbungskosten, die mit den Gewinnausschüttungen zusammenhängen, ebenfalls nur zu 50 % absetzbar. Seit 2009 gilt statt eines Prozentsatzes von 50 % jeweils ein solcher von 60 % (Teileinkünfteverfahren).

Umstritten war bisher, wie sich Verluste oder Teilwertabschreibungen von Gesellschafterdarlehen beim Gesellschafter auswirken - voll oder nur zu 50 % bzw. 60 % Die Finanzverwaltung ist bisher der Meinung, die Verluste seien nur dann voll absetzbar, wenn die Bedingungen des Darlehens und der Zinssatz fremdüblich sind.

In zwei Grundsatzentscheidungen kommt der Bundesfinanzhof zu folgendem Ergebnis: Verlorene Darlehen bzw. Teilwertabschreibungen auf Gesellschafterdarlehen oder Forderungsverzichte auf diese fallen grundsätzlich nicht unter das Halbeinkünfte- bzw. -Teileinkünfteverfahren. Es ist ohne Bedeutung, ob sie zu fremdüblichen Bedingungen gegeben wurden.

Auch Verluste infolge einer Bürgschaft für die Gesellschaft sind voll absetzbar, unabhängig davon, ob die Darlehen zu fremdüblichen Bedingungen gegeben worden.

Hinweis: Streitig ist auch, ob Refinanzierungskosten (z.B. Zinsen für ein Bankdarlehen) nach dem Teileinkünfteverfahren nur beschränkt absetzbar sind. Die neuen Urteile lassen dies offen. Sie betreffen nur den Fall, dass GmbH-Anteile und Darlehen zu einem Betriebsvermögen gehören, z.B. zu dem des Besitzunternehmens bei Betriebsaufspaltung.



Teilwertabschreibung
Gesellschafterdarlehen
Forderungsverzicht
Teileinkünfteverfahren
BFH v. 18.4.2012, X R 7/10; BFH v. 18.4.2012, X R 5/10
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