14.03.2008

Bindung an ein Zwischenzeugnis bei Betriebsübergang

Ein Arbeitnehmer kann ein Zwischenzeugnis von seinem Arbeitgeber verlangen, wenn ein triftiger Grund vorliegt oder ein berechtigtes Interesse daran besteht. Ein derartiger Fall ist z.B. gegeben, wenn eine Kündigung durch den Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird, bei Fort- und Weiterbildungen, bei Versetzungen, Wechsel des Vorgesetzten oder längeren Arbeitsunterbrechungen durch Elternzeit o.Ä. Hat ein Arbeitgeber ein Zwischenzeugnis erteilt, ist er an dessen Inhalt gebunden, wenn er später ein Endzeugnis erteilt. Dies gilt auch, wenn der alte Arbeitgeber ein Zwischenzeugnis erteilt hat und der Arbeitnehmer einige Monate später ein Endzeugnis vom Betriebsübernehmer verlangt. Dieser ist für den Zeitraum, den das Zwischenzeugnis erfasst, grundsätzlich auch hinsichtlich des Inhalts des Endzeugnisses gebunden. Er kann vom Zwischenzeugnis nur abweichen, wenn die späteren Leistungen und das spätere Verhalten des Arbeitnehmers dies rechtfertigen. (Bundesarbeitsgericht)



Betriebsübergang
Bindung
Zwischenzeugnis
BAG v. 16.10.2007, 9 AZR 248/07
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