16.04.2008

Mieterhöhung: Hinweis auf qualifizierten Mietspiegel

Ein Vermieter muss ein Mieterhöhungsverlangen begründen. Dabei kann er sich u.a. auf einen Mietspiegel, eine Auskunft aus einer Mietdatenbank, ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen beziehen oder entsprechende Entgelte für drei einander vergleichbare Wohnungen nennen. Bezieht sich der Vermieter auf einen qualifizierten Mietspiegel, so hat er die Angaben des Mietspiegels zur Wohnung, auf die er sein Erhöhungsverlangen stützt, dem Mieter mitzuteilen. Er braucht den Mietspiegel jedoch nicht beizufügen, wenn dieser allgemein zugänglich ist. (Bundesgerichtshof)



Mieterhöhunh
Mietspiegel
BGH v. 12.12.2007, VIII ZR 11/07, BGH Report 2008 S. 373
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