Der Bundesfinanzhof hat im vergangenen Jahr mehrere Urteile zur Abgrenzung von Lieferungen (Steuersatz 7 %) gegenüber sonstigen Leistungen (Steuersatz 19 %) bei der Abgabe von Speisen und Getränken gefällt. Die Finanzverwaltung hat bislang noch nicht entschieden, ob sie veröffentlicht und damit allgemeingültig werden. In eindeutigen Fällen soll diese Rechtsprechung dennoch schon angewandt werden.
Eindeutige Fälle sind
1. die Abgabe von Speisen an einem Imbissstand, bei dem lediglich Ablagebretter, Verzehrtheken und Stehtische vorhanden sind und
2. die Abgabe von Nachos und Popcorn in einem Kino, bei dem das mit Tischen und Sitzgelegenheiten ausgestattete Foyer lediglich Treffpunkt und Warteraum ist.
In diesen Fällen liegen Lieferungen vor, für die der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt.