Für nebenberufliche Tätigkeit im Dienst einer Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Einrichtung wird ein Freibetrag bis zu 500 € im Jahr gewährt. Dieser Freibetrag soll den ehrenamtlich Tätigen lästige Nachweise über die Höhe ihrer Aufwendungen abnehmen, die sie ggf. als Werbungskosten absetzen könnten. Es sollen pauschal die Werbungskosten abgegolten werden. Der Freibetrag kann nur in Anspruch genommen werden, soweit der Betreffende aus der ehrenamtlichen Tätigkeit Einnahmen erzielt hat. Ist das nicht der Fall, ist die Befreiung nicht anwendbar, wie der Bundesfinanzhof klargestellt hat. Dies sei auch sachgemäß, da Aufwendungen grundsätzlich nur absetzbar sind, wenn sie mit steuerpflichtigen Einnahmen in Zusammenhang stehen.
Der genannte Freibetrag ist von dem sog. Übungsleiterfreibetrag zu unterscheiden. Dieser beträgt 2.100 € im Jahr. Er setzt eine Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder eine ähnliche Tätigkeit im Dienst einer Behörde oder gemeinnützigen Einrichtung voraus. Die beiden genannten Vergünstigungen können nicht zugleich für dieselbe Tätigkeit genutzt werden.